Zum Inhalt springen

Satzung des Unterbezirks Hameln-Pyrmont der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen (Jusos)

I. Allgemeine Vorschriften

§1 [Eingliederung]

Die JungsozialistInnen (Jusos) im Unterbezirk Hameln-Pyrmont bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) nach §8 der Satzung des Bezirks Hannover der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen. Sie führt politische Bildungs- und Informationsarbeit durch. Es finden die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften in der SPD Anwendung.

§2 [Mitgliedschaft]

(1) Den Jusos gehören alle Mitglieder der SPD im UB Hameln-Pyrmont bis zum Alter von 35 Jahren an.

(2) Ebenfalls Mitglieder sind alle Jusos, die über eine Juso-Mitgliedschaft gemäß §10a Absatz 3 des Organisationstatuts der SPD verfügen. Juso-Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen und können alle Funktionen im Verband übernehmen.

(3) Die Juso-Mitgliedschaft ist gegenüber dem SPD-Unterbezirk Hameln-Pyrmont oder dem Juso-Bundesverband zu erklären, die dann das Aufnahmeverfahren gemäß §3 des Organisationstatuts der SPD einleiten.

(4) Juso-Vorstände auf allen Ebenen dürfen keine Maßnahmen treffen oder dulden, die eine Ungleichbehandlung von Juso-Mitgliedern zu SPD-Mitgliedern unter 35 Jahren beinhalten. Entsprechende Regelungen sind nicht nötig. Ausnahmen sind die Delegiertenberechnungen für Konferenzen und die Vertretung der Jusos in Parteivorständen.

§3 [Wahlen]

Wahlen erfolgen nach den Vorschriften der SPD-Bundeswahlordnung.

§4 [Quotierung]

(1) Mindestens 40 % der Mitglieder eines Vorstandes oder einer Delegation müssen Frauen sein. Bei der Feststellung der mindestens zu wählenden Frauen ist aufzurunden, es sei denn, die Zahl der Frauen, die einem Vorstand oder einer Delegation angehören müssen, würde mehr als die Hälfte betragen.

(2) Gelingt es nicht, die entsprechenden Plätze mit Frauen zu besetzen, verringert sich die Gesamtanzahl des Gremiums bzw. der Delegation, bis die Quote erfüllt werden kann.

§5 [Beschlussfähigkeit; Beschlüsse]

(1) Ein Gremium, das sich aus gewählten Personen zusammensetzt, ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§6 [Satzungsverstöße]

Bestehen Zweifel, ob ein Beschluss eines Gremiums gegen die Satzung verstößt, so entscheidet der Unterbezirksvorstand über dessen Gültigkeit. Gibt es Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, so entscheiden die zuständigen Gremien des SPD-Unterbezirkes.

§7 [Gremienarbeit]

Grundsätzlich tagen die Gremien offen für die Mitglieder der jeweiligen Gliederung. Das jeweilige Gremium kann aus wichtigem Grund die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

II. Organe

§8 [Gliederung]

Der Unterbezirk Hameln-Pyrmont ist Teil der Jusos im Bezirk Hannover. In den Ortsvereinen können sich örtliche Arbeitsgemeinschaften gründen.

§9 [Organe des Unterbezirks]

(1) Organe des Unterbezirks sind die Unterbezirkskonferenz und der Unterbezirksvorstand.

(2) Die Unterbezirkskonferenzen sind Vollversammlungen aller Mitglieder des Unterbezirks.

(3) Der Unterbezirksvorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ihren oder seinen Stellvertretern und BeisitzerInnen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit eine quotierte Doppelspitze zu bilden. Der Unterbezirksvorstand ist mindestens jährlich zu wählen.

(4) Die Wahl von Ehrenvorsitzenden ist auf allen Ebenen untersagt.

III. Die Juso-Unterbezirkskonferenz

§10 [Allgemeines]

Die Unterbezirkskonferenz ist das höchste Organ des Juso-Unterbezirks. Sie setzt sich aus allen Jusos im Unterbezirk zusammen. Die Unterbezirkskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§11 [Einberufung]

(1) Die Unterbezirkskonferenz wird vom Unterbezirksvorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Unterbezirkskonferenz findet einmal im Jahr statt, spätestens 14 Monate nach der letzten vorangegangenen ordentlichen Unterbezirkskonferenz.

(3) Die Unterbezirkskonferenz muss zusammentreten, wenn dies der Unterbezirksvorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(4) Lädt der Unterbezirksvorstand satzungswidrig nicht ein, so kann jeder Juso beim SPD-Unterbezirk die Einberufung beantragen.

§12 [Einladung]

(1) Zur Unterbezirkskonferenz werden alle Jusos im Unterbezirk schriftlich eingeladen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. In Fällen des §11 Absatz 3 kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden.

§13 [Anträge]

(1) Anträge an die Unterbezirkskonferenz sind spätestens zwei Wochen vorher dem Unterbezirksvorstand zuzuleiten. Sämtliche Anträge sind eine Woche vorher an alle Mitglieder zu verschicken.

(2) Anträge mit satzungsänderndem Charakter sind spätestens drei Wochen vorher dem Unterbezirksvorstand zuzuleiten.

(3) Bei einer Einberufung der Konferenz gemäß §11 Absatz 3 sind die in Absatz 1 genannten Fristen angemessen zu verkürzen.

(4) Die Geschäftsordnung muss die Möglichkeit vorsehen, Initiativanträge während der Konferenz zu stellen.

§14 [Aufgaben]

(1) Die Unterbezirkskonferenz hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über ein Arbeitsprogramm für die Juso-Arbeit im Unterbezirk

  2. Beratung und Beschlussfassung über die an sie gestellten Anträge

  3. Wahl des Unterbezirksvorstandes

  4. Wahl der Delegierten zur Juso-Bezirkskonferenz

  5. Wahl der Delegierten zur Juso-Landeskonferenz

  6. Wahl der Delegierten zum SPD-Unterbezirksparteitag

  7. < >

    Entlastung des Unterbezirksvorstandes

(2) Der Unterbezirksvorstand ist der Unterbezirkskonferenz gegenüber rechenschaftspflichtig.

IV. Der Juso-Unterbezirksvorstand

§15 [Mitglieder]

Der Unterbezirksvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer durch die Unterbezirkskonferenz festzulegenden Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden und BeisitzerInnen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit eine quotierte Doppelspitze zu bilden. Der Vorstand soll aus einer ungeraden Anzahl an Personen bestehen. Die oder der Vorsitzende / die Vorsitzenden vertritt / vertreten den Vorstand nach außen. Der Unterbezirksvorstand ist ein kollegiales Gremium.

§16 [Aufgaben]

(1) Der Unterbezirksvorstand moderiert die inhaltlichen Diskussionsprozesse, leitet die Geschäfte des Unterbezirks, führt die Beschlüsse der Unterbezirkskonferenz aus und vertritt den Unterbezirk in der Öffentlichkeit und gegenüber der SPD.

(2) Die Beschlüsse des Unterbezirksvorstandes sind zu protokollieren.

(3) Der Unterbezirksvorstand sorgt für eine gleichmäßige Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern.

(4) Der Unterbezirksvorstand bestimmt aus seiner Mitte Vertreter oder Vertreterinnen für den SPD-Unterbezirksvorstand, für den Juso-Bezirksbeirat nach §20 der Satzung des Juso-Bezirks-Hannover und für den Juso-Landesausschuss nach §5 Absatz 4 der Richtlinie zur Arbeit der Jusos Niedersachsen, sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

V. Schlussbestimmungen

§17 [Inkrafttreten]

Die Satzung tritt nach Annahme durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Unterbezirks in Kraft.

§18 [Salvatorische Klausel]

Sollten Teile dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder einer höhergestellten Satzung widersprechen, so sind diese ungültig. Die anderen Teile der Satzung behalten jedoch ihre Gültigkeit.

§19 [Satzungsänderung]

Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Juso-Unterbezirkskonferenz.